
Gebühren & Beiträge
des AZV Wipper-Schlenze
Für die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet Wipper-Schlenze fallen unterschiedliche Gebühren und Beiträge an. Je nach Gebiet können die Kosten unterschiedlich ausfallen. Wir informieren Sie, welche Abgabe für welchen Aufwand von uns erhoben wird. Gemäß § 6 KAG-LSA besteht im Land Sachsen-Anhalt eine Beitragserhebungspflicht, jedoch ist eine 100-prozentige Refinanzierung über die Herstellungsbeiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund der Beitragserhebungspflicht ist der Abwasserzweckverband verpflichtet, Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigen zu erheben, bei denen die sachliche Beitragspflicht bereits eingetreten ist. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat im Dezember 2014 eine Verjährungshöchstfrist für die Erhebung von Beiträgen in das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) aufgenommen.
Demnach verjähren Beitragsansprüche nach Ablauf von 10 Jahren, bezogen auf den Eintritt der Vorteilslage, d.h. nach Anschluss oder Anschlussmöglichkeit an der öffentlichen Schmutzwassereinrichtung. In § 13b in Verbindung mit § 18 Absatz 2 KAG-LSA ist geregelt, dass Beitragsansprüche nach Ablauf von 10 Jahren, bezogen auf den Eintritt der Vorteilslage nicht jedoch vor dem 31.12.2015 enden. Damit ist festgelegt, in welchem Zeitraum die Festsetzung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich zu erfolgen hat. Dies betrifft sowohl die sogenannten Neuanschlussnehmer mit dem Herstellungsbeitrag I als auch die sogenannten Altanschlussnehmer mit dem Herstellungsbeitrag II, welche bislang noch nicht zu einem Herstellungsbeitrag veranlagt und herangezogen wurden.
Benutzungs- und Grundgebühren
des AZV Wipper-Schlenze
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen werden Benutzungsgebühren (getrennt für Schmutzwasser und Niederschlagswasser) erhoben. Sie fallen demnach an, wenn die Anlagen des Verbandes durch Einleitung von Abwasser genutzt werden.
Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Anlagen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung erhebt der Abwasserzweckverband Grundgebühren. Hierbei spielt eine tatsächliche Einleitung von Abwasser keine Rolle.
Entsorgungsgebühren sind auch für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Entleerung der Kleinkläranlagen bzw. der abflusslosen Sammelgruben sowie Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm) zu entrichten.
Die entsprechend geltenden Regelungen sind in der „zentralen Gebührensatzung“ als auch in der „dezentralen Gebührensatzung“ enthalten.
Beiträge
Für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtungen erhebt der Abwasserzweckverband Schmutzwasserbeiträge (Herstellungsbeiträge), welche die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile abgelten sollen. Gemäß § 6 KAG-LSA besteht im Land Sachsen-Anhalt eine Beitragserhebungspflicht, jedoch ist eine 100-prozentige Refinanzierung über die Herstellungsbeiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund der Beitragserhebungspflicht ist der Abwasserzweckverband verpflichtet, Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigen zu erheben, bei denen die sachliche Beitragspflicht bereits eingetreten ist.
Die Beitragserhebung ist in der derzeit geltenden Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes geregelt.
Bei Fragen zur Beitragserhebung steht Ihnen unser Fachbereich Kundenbetreuung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Kostenerstattung
Für Maßnahmen an Grundstücksanschlüssen (Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Trennung und Beseitigung sowie Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses) sind Kostenerstattungen zu zahlen. Diese erfolgen, je nach Maßnahme, entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten bzw. nach Einheitssätzen.
Die aktuellen Regelungen hierzu finden Sie in unserer Kostenerstattungssatzung.
Verwaltungskosten
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden nach der Verwaltungskostensatzung durch den Abwasserzweckverband Gebühren und Auslagen erhoben.
Abwälzung der Abwasserabgabe
Der Abwasserzweckverband wälzt die gegen ihn an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab:
a) für Einleiter, die weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer und in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter),
b) für Eigentümer von Sammelgruben, die das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht satzungsgemäß (gemäß §1 Abs. 2) entsorgen lassen und in diesem Fall Kleineinleitern gleichgestellt werden.
Hierzu erhebt er nach Maßgabe seiner Abwälzungssatzung eine Abgabe.
Zentrale Schmutzwassereinrichtung I
Kläranlage Hettstedt
Benutzungsgebühr: 3,29 €/m³
Grundgebühr: 13,00 €/Monat
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen: 40,89 €/m³
Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben: 26,08 €/m³
Beitragssatz Altanschlussnehmer: 2,29 €/m²
Beitragssatz Neuanschlussnehmer: 5,27 €/m²
Zentrale Schmutzwassereinrichtung II
Kläranlagen Biesenrode, Freist, Klostermansfeld, Ritzgerode, Vatterode
Benutzungsgebühr: 3,46 €/m³
Grundgebühr: 13,00 €/Monat
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen: 40,89 €/m³
Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben: 26,08 €/m³
Beitragssatz 3,60 €/m²