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Unsere Antworten
Hier erfahren Sie, wie die Herstellungsbeiträge erhoben werden und welche Abfälle nicht in das Abwasser gehören. Falls Ihre Frage nicht beantwortet werden kann, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Ansprechpartner im Kontaktbereich.
Schmutzwasser ist gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Einwohnergleichwerte dienen zum Vergleich von gewerblichen oder industriellen Schmutzwasser mit häuslichem Schmutzwasser. Der Wert kann auf den biologischen Sauerstoffbedarf bezogen werden. Er beschreibt die Schmutzfracht, die ein Mensch täglich produziert.
Für Farben und Lacke, Batterien, Lösungsmittel, Medikamente und viele andere Chemikalien und Giftstoffe gibt es im Haushalt keine unmittelbare Entsorgungsmöglichkeit. Diese sogenannten Problemabfälle dürfen weder in den Hausmüll noch ins Abwasser gelangen, da Chemikalien zur Korrosion von Abwasserrohren und Kanälen führen können.
Meist bildet ein technisch selbständiges System eine öffentlich rechtliche Einrichtung. Zu einem technisch selbständigen System gehören die Kanäle und Pumpwerke, welche das Schmutzwasser einer Kläranlage zuführen und die Kläranlage selbst. So stellt die Kläranlage Hettstedt mit dem angebundenen Kanalnetz und den Pumpwerken ein technisch selbständiges System dar. Es können aber auch mehrere technische Systeme zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden. So wurden die Kläranlagen Freist, Klostermansfeld, Vatterode, Biesenrode und Ritzgerode mit dem jeweils angebundenen Kanalsystem und den jeweiligen Pumpwerken, zu einer öffentlich rechtlichen Einrichtung zusammengefasst.
Herstellungsbeiträge stellen die Gegenleistung für einen gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück dar, wobei hierbei die Möglichkeit der Inanspruchnahme ausreichend ist. Herstellungsbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung. Bei Herstellungsbeiträgen handelt es sich grundsätzlich um eine einmalige Abgabenform. Herstellungsbeiträge sind nur durch die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu entrichten, deren Grundstücke einen gebotenen Vorteil erhalten haben. Mieter werden nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen.
Der Abwasserzweckverband betreibt öffentliche Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet. Die Einrichtungen dienen der Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken, die vor dem 15.06.1991 bereits an eine zentrale Einrichtung angeschlossen waren (Altanschlussnehmer) oder die Möglichkeit zum Anschluss hatten und Grundstücken, die nach dem 15.06.1991 erstmals an die zentrale Einrichtung angeschlossen wurden (Neuanschlussnehmer).
Für Grundstücke, welche bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) angeschlossen waren oder die Möglichkeit zum Anschluss bestand, erhebt der Abwasserzweckverband einen besonderen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag II). Der besondere Herstellungsbeitrag dient der Refinanzierung des Aufwandes für z.B. die Errichtung neuer Klärwerke, die Sanierung und Erneuerung von bestehenden Anlagenteilen. Für Grundstücke, welche erstmals nach dem 15.06.1991 die Anschlussmöglichkeit erhielten, erhebt der Abwasserzweckverband einen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag I) für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Refinanzierung des Aufwandes.
Der Stichtag 15.06.1991 ist der Tag, an dem das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft getreten ist.
Der Beitrag ist eine öffentliche Last, welche auf dem Grundstück ruht. Daher ist nur ein grundstücksbezogener Beitragsmaßstab zulässig. Beitragsfähig ist damit die gesamte Grundstücksfläche. Neben der Grundstücksgröße muss auch die Bebaubarkeit (Anzahl der Vollgeschosse) berücksichtigt werden. Diese Verfahrensweise entspricht der gängigen Rechtsprechung und wird auch in anderen Verbänden und Gemeinden angewendet. Eine Berücksichtigung des Schmutzwasseranfalls oder die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen ist nicht zulässig.
Eine Anrechnung kann nicht erfolgen, da die Anlagen als kostenlos übertragenes Anlagevermögen nicht in die Beitragsermittlung einfließen. Grundsätzlich sind alle Anlagen, die sich im öffentlichen Bereich befinden mit dem Einigungsvertrag Eigentum der jeweiligen Gemeinde bzw. Verbandes geworden.
In diesen Fällen bietet der Abwasserzweckverband auf der Grundlage des KAG-LSA Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen an. Bitte treten Sie rechtzeitig – in jedem Fall vor Eintritt der Fälligkeit – an den Verband heran. Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern.
Durch Bodeneinläufe, Waschbecken, Toiletten, Duschen und Waschmaschinen kann Schmutzwasser in unterhalb der Rückstauebene (= Straßenoberkante an der Anschlussstelle) gelegene Räume eindringen.
Folgen von Rückstau sind:
- Schlamm- und Fäkalienablagerungen im betroffenen Gebäudeteil
- Zerstörung von Mobiliar, Elektrogeräten und anderen Gegenständen
- Zerstörung von Wandverkleidungen und Fußbodenbelägen
- Beschädigung von Versorgungsleitungen in den Wänden
- Geruchsprobleme und Bauwerksdurchfeuchtung
- Gesundheitsrisiken durch Keime im Abwasser
Während die materiellen Schäden kaum einer weiteren Erläuterung bedürfen, wird das gesundheitliche Risiko der Abwässer im Gebäude unterschätzt. Schmutzwasser enthält eine erhebliche Bandbreite an gesundheitsschädigenden Stoffen.
Die beste Lösung ist, auf Abwassereinläufe unterhalb der Rückstauebene generell zu verzichten. Wo dies aber aufgrund der Lage oder des persönlichen Bedarfs nicht möglich ist gibt es verschiedene Möglichkeiten, um zu verhindern, dass Schmutzwasser plötzlich in den Keller eindringt.
Welche Maßnahme für den jeweiligen Fall geeignet ist, sollte mit einem Fachmann besprochen werden.
Der Abwasserzweckverband weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzungen und die DIN-Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen. Bei Neubauten trägt vor allem der planende Architekt und Bauleiter eine besondere Verantwortung. Aber auch die Hauseigentümer, die bisher noch nicht über eine ausreichende Rückstausicherung bzw. Abwasserhebeanlage verfügen, sind gehalten, sich durch Einbau entsprechender Einrichtungen zu schützen. In der DIN 1986 sind technische Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen geregelt; unter anderem ist darin auch die Entwässerung von im Kellergeschoss liegenden Wohnungen und Räumen aufgeführt.
Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Abfälle gehören nicht in das Abwasser, da sie die Rohrleitungen verstopfen und mit hohem Aufwand und Kosten wieder entfernt werden müssen. Es sollte darauf geachtet werden, dass Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle (auch Speiseöle) und Medikamente nicht in das Abwasser gelangen!
Eine Erschließung, ob mit Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder Straße, ist stets grundstücksbezogen. Der Eigentümer (oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter) nutzt das Grundstück auf Dauer, er ist verfügungsberechtigt (er kann das Grundstück z. B. verkaufen oder anders nutzen), ihm stehen eventuelle Wertsteigerungen zu, er kann für die Nutzung seines Eigentums eine Gegenleistung (Miete oder Pacht) fordern. Die Erschließung dient dem Grundstück dauerhaft.
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen der Deckung der laufenden Kosten der öffentlichen Einrichtung und werden nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) ermittelt. Diese Kosten stellen z.B. laufende Betriebs-, Verwaltungs-, und Unterhaltungskosten dar. Benutzungsgebühren werden fortlaufend für bestimmte Zeiträume erhoben, in denen der Anschlussnehmer die Einrichtung nutzt. Gebührenpflichtig ist dabei derjenige, von dem die öffentliche Einrichtung genutzt wird. Gebührenpflichtig ist auch der Grundstückseigentümer.
Benutzungsgebühren werden im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze in Form einer Grund- und einer Mengengebühr erhoben. Grundgebühr und Mengengebühr bilden zusammen stets eine einheitliche Gebühr. Ein Verband, welcher eine Grundgebühr erhebt hat i.d.R. eine niedrigere Mengengebühr. Ein Verband ohne Grundgebühr refinanziert seinen Aufwand i.d.R. vollständig über eine höhere Mengengebühr. Der Sachverhalt der Refinanzierung von Abschreibungen ist in beiden Gebührenmodellen vollständig integriert.
Die Kalkulation/Globalberechnung wird durch ein qualifiziertes Unternehmen im Auftrag des Abwasserzweckverbandes durchgeführt. Im Zuge der Globalberechnung wird dabei ein höchstmöglicher Beitragssatz ermittelt. Der tatsächlich zu erhebende Beitragssatz jedoch wird durch die Vertreter der Verbandsversammlung beschlossen. Dabei darf der tatsächliche Beitragssatz den Höchstsatz nicht übersteigen. Da eine 100-prozentige Refinanzierung der Investitionskosten über die Herstellungsbeiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wird der verbleibende Teil über die Benutzungsgebühren refinanziert.
Bei der Globalberechnung werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Das z.B. von Mitgliedsgemeinden unentgeltlich eingebrachte Anlagevermögen wird nicht mit einberechnet
- Zuwendungen Dritter, wie Investitionsfördermittel, Kostenerstattungen Dritter u. ä. mindern den beitragsfähigen Aufwand
- Investitionszuschüsse von Mitgliedsgemeinden werden vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen.
- Erworbenes Anlagenvermögen, für welches ein Entgelt durch den AZV entrichtet wurde, geht stets mit den tatsächlichen Erwerbskosten in den beitragsfähigen Aufwand ein. Die Erwerbskosten entsprachen zum Zeitpunkt des Erwerbes den ermittelten Restbuchwerten der Anlagegüter
- Kalkulatorische Abschreibungen, welche bereits in den vergangenen Jahren über die Benutzungsgebühren refinanziert wurden, sollen bei der Festlegung der Beitragssätze durch die Verbandsversammlung (Festlegung des Kostendeckungsgrades durch Herstellungsbeiträge) zur Gewährleistung des Kostenüberschreitungsverbotes mit berücksichtigt werden.
Die Einnahmen aus der Beitragserhebung sollen zur Ablösung bestehender Darlehen eingesetzt werden. Damit wird eine Senkung der Gebühren erzielt.
Im Altverband Hettstedt und Umgebung haben nicht alle Anschlussnehmer einen Herstellungsbeitrag gezahlt. Die Grundstückseigentümer der Einetalgemeinden (Stangerode, Alterode etc.) jedoch mussten bereits Herstellungsbeiträge zahlen. Die Grundstückseigentümer in Hettstedt, Wiederstedt, Walbeck und Greifenhagen haben dagegen bisher keine Herstellungsbeiträge entrichten müssen. Von allen Anschlussnehmern werden jedoch die gleichen Gebühren gezahlt. Somit subventionieren die Beitragszahler die Nichtbeitragszahler. Damit werden die Beitragszahler doppelt belastet und somit ungerechtfertigt benachteiligt. Durch eine Beitragserhebung bei den Nichtbeitragszahlern wird diese Benachteiligung beseitigt.
Der Beitragsbescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, soweit von den in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgezeigten Rechtsmitteln kein Gebrauch gemacht wird. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Beitrag fällig und muss auf das angegebene Konto des Abwasserzweckverbandes überwiesen sein. Das Einlegen eines Widerspruches entbindet jedoch nicht automatisch von der Zahlungspflicht. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie ggf. zu viel entrichtetes Geld zurückerstattet. Mangelnde finanzielle Ausstattung ist kein Widerspruchsgrund.
Ein Abwasserrückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das Schmutzwasser in der öffentlichen Abwasseranlage nicht ablaufen kann, weil diese blockiert oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im Kanalnetz auf. Erst in den Rohren, dann immer höher steigend in den Schächten - bis es schließlich aus den Schachtabdeckungen austritt. Dieser Punkt markiert die Höhe der so genannten "Rückstauebene".
Da die angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem öffentlichen System verbunden sind, steigt auch in den Hausanschlüssen, Kontrollschächten und Grundleitungen das Abwasser an, bis es die Höhe der Rückstauebene erreicht hat. Damit werden tiefer liegende Gebäudeteile bis zur Höhe der Rückstauebene durch Abwasser aus dem öffentlichen Netz und eigenes Abwasser, das nicht mehr abfließen kann, geflutet. Die Höhe der Überschwemmung im Gebäude hängt letztlich von der Lage der Rückstauebene ab. Die Rückstauebene liegt im Zweifelsfall auf Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.
Ursachen für einen Abwasserrückstau können sein:
- Starkregenereignisse (Fremdwasser), die die Bemessungskapazität des Kanalnetzes überschreiten
- Abflusshindernisse im öffentlichen Kanalnetz (Fremdkörper, Ablagerungen, Kanalschäden etc.)
Nach den geltenden Schmutzwasserbeseitigungssatzungen des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze können bei Rückstau im Kanalnetz keine Haftungsansprüche gegenüber dem AZV geltend gemacht werden. Vielmehr hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst gegen Rückstau zu schützen. Sofern die Rückstausicherung fachgerecht eingebaut, vorschriftsmäßig betrieben und gewartet wird, ist eine Überflutung von Kellerräumen nahezu ausgeschlossen.
Die privaten Gebäudeversicherungen lehnen regelmäßig Wasserschäden infolge von Kanalrückstaus ab, wenn die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht funktionieren (Wartungsdefizite der Rückstausicherungen), nicht den Erfordernissen entsprechende Absperreinrichtungen vorhanden sind oder wenn diese ganz fehlen.
- Prüfen Sie, ob in Ihrem Haus bei Rückstau Abwasser austreten kann.
- Sorgen Sie für einen ausreichenden Überflutungsschutz
- Prüfen Sie vorhandene Rückstausicherungen auf Funktionstüchtigkeit
- Warten Sie die Anlagen gemäß den Herstellerangaben
- Beachten Sie beim Betrieb der Anlagen die Angaben des Herstellers